Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

Zusammengesetzte Verpackungen

Auenverpackungen:
Fsser (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2)

Innenverpackungen:
Gefe aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils hchstens 15 kg. Die Innenverpackungen mssen luftdicht verschlossen sein;
Gefe aus Glas mit einer Nettomasse von jeweils hchstens 1 kg, die Verschlsse mit Dichtungen haben, an allen Seiten gepolstert sind und in luftdicht verschlossenen Dosen aus Metall enthalten sind.

Auenverpackungen drfen eine hchste Nettomasse von 125 kg haben.

Die Innenverpackungen mssen Schraubverschlsse haben oder Verschlsse, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein mssen, die in der Lage ist, ein Lsen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration whrend der Befrderung zu verhindern.